AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) - Ausgabe 1 v. 01.07.2021
Betreibergesellschaft (Verkäufer/Vermittler/Anbieter):
SK eG FS k. s. Niederlassung Austria
Landstraßer Hauptstraße 71/2 Top 102, 1030 Wien.
Erstens (1)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jene Person(en)/Firmen – folgenden genannt (K) – welche mit der Betreibergesellschaft ein Geschäft bzw. einen Vertrag/Geschäft abschließen (in Bezug auf Vereinbarungen/Verträge/Abos/Verkauf Produkte mittels direktem Verkaufs- Vereinbarungsabschluss (Achtung: keine Rücktrittsmöglichkeit (K) oder über Internet (Achtung: 14 Tage Rücktrittsmöglichkeit (K).
(K) steht für KonsumentInnen, KäuferInnnen, bestellende/kaufende Person/Firma, NutzerInnen, Aufsichts- oder Begleitpersonen (z.B. Verwandte, FeundInnen der Familie, LehrerInnen, JugendbetreuerInnen, unselbständige oder selbständige SporttrainerInnen), Clubmitglieder.
(K) steht für KonsumentInnen, KäuferInnnen, bestellende/kaufende Person/Firma, NutzerInnen, Aufsichts- oder Begleitpersonen (z.B. Verwandte, FeundInnen der Familie, LehrerInnen, JugendbetreuerInnen, unselbständige oder selbständige SporttrainerInnen), Clubmitglieder.
(K) ist der Vertragspartner (=Käufer), die Betreibergesellschaft (=Verkäufer, Vermittler, Anbieter)
(K) sind jene Personen, die aufgrund eines mit der Betreibergesellschaft abgeschlossenen Vertrages, einer Vereinbarung, eines Abo’s oder Produktkaufes zur entgeltlichen Nutzung (möglicher Bonusse, Zugaben, etc.) des vertraglich Vereinbarten berechtigt sind. (K) bestätigt ausdrücklich, schon bei Geschäftsanbahnung gewusst zu haben, dass die unverbindliche zusätzliche Nutzungsmöglichkeit von Standorten/Abo’s/Bonussen/Zugaben anderer (Partner)Betreibergesellschaften, gegeben seitens der Betreibergesellschaft, keinerlei Grund für das Zustandekommen des/eines Vertragsverhältnisses erzeugt hat. (K) bestätigt nochmals in Bezug auf Nutzung von Fitness/Clubanlagen/Abo‘s seinen ausdrücklichen Wunsch, nur die Nutzungsmöglichkeit für jenen Standort zu benötigen, an bzw. für welchen die Vereinbarung abgeschlossen wurde. Dafür bezahlt (K) den verrechneten Preis. Änderungen etwa bei Anzahl der anbietenden Fitnessbetreiber, also deren Standortanzahl (ausgenommen gebuchter Club/Standort) können jederzeit von der Betreibergesellschaft durchgeführt werden und erzeugen keine Veränderung des Vertrages, insbesondere nicht eine von möglicherweise von (K) geforderte vorzeitige und sofortige Kündigungsmöglichkeit aufgrund der Änderung von Clubanlagenanzahl/Standorte durch die Betreibergesellschaft(en). Es entsteht im Fall einer möglichen Nutzungsmöglichkeit weiterer Partnerfitnessanlagen/Clubs/Standorte zwischen (K)/(als Leihnehmer) und der Betreibergesellschaft (als Leihgeber) wissend und stillschweigend ein Bittleihvertrag – jedoch kein Bittleihvertrag für jenes Studio/Standort, wo gebucht bzw. für welche die Mitgliedschaftsvereinbarung speziell vereinbart wurde. Das (K)/(als Leihnehmer) nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die leihweise Zurverfügungstellung von Geliehenem (z. B. zusätzlich mögliche Nutzung weiterer Fitnessclubs/Standorte/Abos’s/unentgeltlichen Bonussen/Zugaben) während der aktiven Vertragsvereinbarung jederzeit von der Betreibergesellschaft(en)/(als Leihgeber) sofort widerrufen werden kann. Die Übergabe und Übernahme des Leihgegenstandes (mögliche Zugabe von weiteren Partnerfitnessanlagen) erfolgt mit Abschluss einer möglichen Nutzungsvereinbarung für ein Fitnessstudio zwischen der Betreibergesellschaft und (k). Die Überlassung zugegebener Partnerfitnessanlagen/Clubs/Standorte erfolgt unentgeltlich, jedoch mit jederzeitigem Widerrufsrecht seitens der Betreibergesellschaft(en)/(als möglichen Leihgeber) gegenüber (K)/(als möglichen Leihnehmer). Ein Leihnehmer hat das/die Leihobjekt(e) und die möglich geliehenen Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und unter möglichster Schonung zu behandeln. Der Leihgeber haftet nicht für einen bestimmten Zustand bzw. für die tatsächliche und/oder rechtliche Tauglichkeit des Leihgegenstandes zu dem vom Leihnehmer vorgesehenen Verwendungszweck. Der Leihnehmer hält den Leihgeber hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter – auch Behörden (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit des Leihgebers) im Zusammenhang mit der ihnen eingeräumten Nutzungsbefugnis vollkommen schad- und klaglos. Dem Leihnehmer ist es nicht gestattet, den Leihgegenstand oder Teile davon, entgeltlich oder unentgeltlich, Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses zusätzlichen Leihvertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Leihvertrag endet spätestens mit Ende der Mitgliedschaft/Vereinbarung/Abo‘s. Die Bezahlung der von der Betreibergesellschaft angebotenen Leistungen kann in Bar, per Kreditkarte, per Bankomat oder per bargeldlosen Zahlungsverkehr in Form von Lastschrifteinzug erledigt werden. Voraussetzung ist beim Lastschrifteinzugsverfahren daher die Möglichkeit des Antragstellers (K), die vereinbarten Zahlungen über ein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu leisten.
Zweitens (2)
Lastschriftaufträge, die die kontoführende Bank des Zahlungspflichtigen (K) nicht ausgeführt hat, werden dem Konto des Zahlungsempfängers (Betreibergesellschaft) rückbelastet. Mit der Rückbelastung erklärt sich der Zahlungsempfänger (Betreibergesellschaft) einverstanden. Für die Rückbelastung werden fremde und allenfalls eigene Spesen verrechnet.
Drittens (3)
Einwendungen, die sich auf das der Lastschrift zugrunde liegende Rechtsgeschäft beziehen, sind zwischen der zur Zahlung verpflichteten Person (K) und dem Zahlungsempfänger (Betreibergesellschaft) direkt zu regeln. Einwendungen sind vom Zahlungspflichtigen (K) in Schriftform vor Einzug dem Zahlungsempfänger (Betreibergesellschaft) mitzuteilen.
Viertens (4)
Die Betreibergesellschaft kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Zahlungspflichtigen (K) verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Fünftens (5)
(K) ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Girokonto im Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung aufweist. Ist die Abbuchung nicht möglich, ist die Betreibergesellschaft berechtigt, dem der zur Zahlung verpflichteten Person (K) den dadurch entstehenden zusätzlichen Bearbeitungsaufwand in Rechnung zu stellen.
Sechstens (6)
Bei Zahlungsverzug ist die Betreibergesellschaft berechtigt, (K) den Zutritt zu Club/Standort/die Nutzungsmöglichkeit von Abo’s/Produkten bis zur erfolgten Zahlung zu verwehren.
Siebentens (7)
Eine Verzögerung fällt (K) zur Last, wenn (K) den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag (eine Vereinbarung wurde zum Lastschrifteinzug unterzeichnet) nicht einhält. Sofern die Betreibergesellschaft und die zur Zahlung verpflichtete Person (K) es nicht anders vereinbart haben, hat die zur Zahlung verpflichtete Person (K) seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach Erfüllung durch die Betreibergesellschaft oder, wenn die Betreibergesellschaft und die zur Zahlung verpflichtete Person (K) ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung von der Betreibergesellschaft oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt die zur Zahlung verpflichtete Person (K) die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn es sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit der Betreibergesellschaft abgefunden hat.
Achtens (8)
Die zur Zahlung verpflichtete Person (K) hat deren Schuld in Raten zu zahlen die Betreibergesellschaft behält sich für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf die Betreibergesellschaft dieses Recht nur ausüben, wenn die Betreibergesellschaft selbst seine Leistungen erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Mitglieds seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie die Betreibergesellschaft die zur Zahlung verpflichtete Person (K) unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
Neuntens (9)
Im Falle des Lastschriftverfahrens wird der zur Zahlung verpflichteten Person (K) bei Vertragsabschluss eine Übersicht über die künftigen Abbuchungen der Zahlbeträge ausgehändigt. Die vereinbarten monatlichen Zahlbeträge werden jeweils im Voraus am Monatsersten oder Mitte des Monats für den jeweiligen Kalendermonat fällig. Der vereinbarte Zahlbetrag für den ersten anteiligen Kalendermonat wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.
Zehntens (10)
Wurde im Vertrag die Bezahlung der Lastschriftvereinbarung durch Einmalzahlung vereinbart, ist der gesamte Betrag von (K) binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auf das im Vertrag angegebene Konto der Betreibergesellschaft zu überweisen.
Elftens (11)
Der Antrag (Vertrag/Vereinbarung) ist ein bindendes Angebot an die Betreibergesellschaft zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Betreibergesellschaft. Die Betreibergesellschaft ist befugt, innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung von (K) dieses Angebot schriftlich abzulehnen. Lehnt die Betreibergesellschaft das Angebot nicht innerhalb dieses Zeitraumes ab, kommt zwischen dem Antragsteller (K) und der Betreibergesellschaft ein zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksame(r) Vereinbarung/Vertrag zustande.
Zwölftens (12)
Schriftlichkeit ist auch bei Übermittlung von Mitteilungen in elektronischer Form (z. B. mittels Email) gewährleistet.
Dreizehn (13)
Der Antragsteller (K) der Vereinbarung/des Vertrags erhält bei Antragstellung eine Bestätigung, die ihm den Zutritt zum vereinbarten Club/Standort ermöglicht. Dies begründet im Falle der Ablehnung seines Antrages jedoch keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages.
Vierzehn (14)
Für Jugendliche (K) vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Mitgliedschaft nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten (K-Aufsicht/Begleitung) möglich. (K) Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres können Leistungen nur nach schriftlicher Abmachung deren Erziehungsberechtigten mit der Betreibergesellschaft erhalten. Der alleinige Zutritt zu gekauften bzw. gebuchten Clubanlagen/Standorten/mit Abo‘s sind ausnahmslos für Personen (K) mit erreichter Volljährigkeit (18. Geburtstag) möglich. (K) Erziehungsberechtigte oder Aufsichtspersonen haften für deren begleitete/mitgenommen Personen.
Fünfzehn (15)
Durch die gebuchte bzw. gekaufte Zutrittsberechtigung erhält die Person (K) Zutritt zum gekauften bzw. gebuchten Club/Standort.
Sechzehn (16)
(K) ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung der Zutrittsberechtigung zu sorgen, Den Verlust oder Diebstahl der Zutrittsberechtigung hat (K) der Betreibergesellschaft zu melden. Nach Meldung des Verlustes wird die Zutrittsberechtigung gesperrt und ab diesem Zeitpunkt (K) vom Risiko einer missbräuchlichen Verwendung befreit.
Siebzehn (17)
Für die Neuausstellung (Diebstahl, Verlust bzw. Beschädigung) der Zutrittsberechtigung wird eine Gebühr in Höhe von EUR 15,- erhoben.
Achtzehn (18)
Von (K) gekaufte bzw. gebuchte Nutzungsverträge/Vereinbarungen/Abo’s werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung zum Ende der Mitgliedschaft (lt. Vereinbarung) gekündigt werden. (K) kann jedoch erstmals unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Vertragszeitraumes die Mitgliedschaft kündigen. Aufgrund der für (K) kostengünstigen, gemeinsam vereinbarten Lastschriftvereinbarung, kommt es zu einer von (K) gewünschten und vereinbarten automatischen Verlängerung des Vertrages. Verlängert wird um den gleichen zuvor festgelegten Buchungszeitraum (siehe Grundvertrag/Grundvereinbarung/Abo) nach Ablauf der festgelegten Buchungszeit. Die Betreibergesellschaft wird im Fall der automatischen Verlängerung unter Einhaltung einer angemessenen Frist vor Ende der vereinbarten Leistung/Nutzungsmöglichkeit auf die Bedeutung des Verhaltens von (K) hinweisen. (K) hat das Recht, die Vereinbarung nach Ablauf des ersten vereinbarten Buchungs-, Nutzungszeitraumes/Abos (siehe etwaige Vertragslaufzeit, Gültigkeit, Kündigungsverzicht) zu kündigen. Schriftlichkeit ist auch bei Übermittlung der Kündigung in elektronischer Form (z. B. mittels Email) gewährleistet.
Neunzehn (19)
Ist (K) länger als 2 Monate verhindert, (Club/Standort/Abo/Produkt) zu nutzen, (Krankheit vom Facharzt bestätigt, Militär oder Zivildienst, Schwangerschaft), ist (K) verpflichtet, dies mittels einer amtlichen bzw. ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Bei zeitgerechter Mitteilung von (K) ist (K) von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. In diesem Falle verlängert sich die Mitgliedschaft entsprechend. Für Stilllegungen wird ein Betrag von EUR 8,- (K) verrechnet.
Zwanzig (20)
Die Buchung bzw. der Kauf gilt für die von (K) angegebene Person (Daten) und ist persönlich für diese Person (K) geltend und kann nicht übertragen werden. (K) ist daher verpflichtet, die Zutrittsberechtigung ausschließlich wie vereinbart zu verwenden und nicht an nicht berechtigte Dritte zu überlassen.
Einundzwanzig (21)
Im Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen verpflichtet sich (K) zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von EUR 300,-. Der Betreibergesellschaft bleibt die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens vorbehalten. Weist (K) einen geringeren als den pauschalierten Schaden nach, schuldet es lediglich den nachgewiesenen Betrag.
Zweiundzwanzig (22)
(K) ist berechtigt, die vereinbarten die vereinbarten Leistungen während angegebenen Basisöffnungszeiten zu nutzen.
Dreiundzwanzig (23)
Das Nichtbenutzen von vereinbarten Leistungen/Abo’s/Produktnutzungen berechtigt (K) nicht zur Reduktion oder Rückforderung des vereinbarten Kauf-, bzw. Nutzungsbetrags.
Vierundzwanzig (24)
Für Schäden an (K) haftet die Betreibergesellschaft entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden (wie z. B. Diebstahl oder Sachschäden an persönlichen Gegenständen) haftet die Betreibergesellschaft lediglich, wenn der Schaden von der Betreibergesellschaft oder von einer Person, für die Betreibergesellschaft einzustehen hat (§ 1313a ABGB), vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
Fünfundzwanzig (25)
Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, missbräuchliche verwendete Spinde/Verwahrungsboxen auf Kosten (K) nach Ende der Öffnungszeiten aufgrund der unberechtigten Nutzung durch (K) zu öffnen. Jegliche Forderung seitens (K) ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Sechsundzwanzig (26)
(K) nimmt zur Kenntnis, dass die angegebene Betreibergesellschaft bzw. die von ihr beauftragten oder genannten möglichen Aufsichtspersonen/Unternehmen für die Sicherheit und Gesundheit in deren Aufgabengebiet zu achten haben nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und gültiger Hausordnung/Richtlinien. Den zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs bzw. zur Wahrung der Sicherheit und Gesundheit notwendigen Weisungen des Aufsichtspersonals (z. B. beauftragte Sicherheits-, Hygiene, Aufsichtspersonen/Firmen) ist seitens (K) Folge zu leisten. Bei besonders grobem Fehlverhalten, wie Tätlichkeiten, Bedrohungen, strafrechtlich relevanten Beleidigungen, sexuellen Belästigungen und Diebstahl, kann ein gänzliches Zutrittsverbot (K) mitgeteilt werden. Dies gilt auch bei wiederholtem Zuwiderhandeln seitens (K) gegen berechtigte Weisungen der von der Betriebsunternehmung beauftragten Aufsicht. Die Betreibergesellschaft übernimmt keine Haftung für Gesundheits- oder Sachschäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch einer Benützerin bzw. Benützers entstehen. Wichtige allgemeine Richtlinien in Bezug auf Fitness und Freizeitangebote der Betreibergesellschaft:
• Die Einrichtungen sind nur mit sauberer Trainings- bzw. Wellnessbekleidung, mit sauberen Sportschuhen sowie unter Benutzung eines geeigneten Badetuches zu benutzen.
• Aus sicherheitstechnischen, hygienischen und wirtschaftlichen Gründen ist es verboten eigene Speisen und Getränke in Trainingsräume, Wellnesseinrichtungen, Aerobic-Funktionsturnbereiche, Schwimmbecken, Fitnessbistros, Gärten oder auf Balkone mitzunehmen. Bei richtiger Verwahrung können Speisen und Getränke ausnahmslos nur in die Garderobe mitgenommen werden.
• Den Weisungen von Aufsichtspersonal (beauftragter Sicherheitsdienst, Service-, Hygiene u. Reinigungsbeauftragte, Trainingspersonal, Rezeption etc.), soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes und der Ordnung und Sicherheit notwendig ist, Folge zu leisten.
• Bewegliche Geräte, wie Hanteln, Scheiben und dergleichen, müssen nach Gebrauch an deren jeweiligen Aufbewahrungsort zurückgebracht werden. Wird das Zurücklassen bzw. Nichtwegräumen von benutzen Gewichtsscheiben und Hanteln und anderem Kleinmaterial eindeutig einer Nutzerin / einem Nutzer zugeschrieben, so wird jener Person eine Aufräumpauschale von EUR 50,- verrechnet. Diese Aufräumpauschale ist umgehend (spätestens innerhalb 14 Tagen) der Betreibergesellschaft zu bezahlen. Fitnessgeräte können nicht reserviert werden durch (K) oder andere Nutzer, sondern sind anderen Trainierenden zu überlassen.
• Im gesamten Nassbereich hat das Mitglied geeignete Badeschuhe zu tragen sowie die Umkleideräume nach dem Duschen nur abgetrocknet zu betreten.
• Aufgrund verstärkter Hygienerichtlinien sind Männermuskelshirts / „Unterwäsche“ mit Trägern / Tank Tops nicht mehr gestattet. Möglich sind wären z. B. Kurzarm T-Shirts.
• Die Spinde sind von Nutzerinnen oder Nutzern sauber zu hinterlassen. • Weitere Punkte siehe Aushang -Hausordnung!
Siebenundzwanzig (27)
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen eine oder mehrere der oben angeführten Bestimmungen (siehe auch die Hausordnung – Aushang im Clubareal) ist die Betreiberunternehmung berechtigt, die (K) Vereinbarung, den (K) Vertrag, das (K) Abo mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den für die restliche Vertragsdauer verbleibenden Mitgliedsbeitrag als Schadensersatz mit sofortiger Fälligkeit zu verlangen.
Achtundzwanzig (28)
Es ist (K) untersagt, im Clubareal/Standort Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es (K) untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen, in das Clubareal mitzubringen. In gleicher Weise ist es (K) untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten anzubieten, zu verschaffen oder zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
Neunundzwanzig (29)
Es ist (K) untersagt, Spindschlüssel aller Art aus der Anlage zu entfernen oder zu vervielfältigen. Sollte der Schlüssel trotzdem aus der Clubanlage gebracht werden, wird ausnahmslos der Preis für das Sicherheitsschloss und das Armband (inkl. Montage) EUR 50,- verrechnet.
Dreißig (30)
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen ist die Betreibergesellschaft berechtigt, den Vertrag, die Vereinbarung, mögliche Abo‘s mit (K) mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den für die restliche Vertragsdauer verbleibenden Mitgliedsbeitrag als Schadensersatz mit sofortiger Fälligkeit zu verlangen.
Einunddreißig (31)
Das Mitbringen von Begleitpersonen, Kindern oder Tieren in Clubräumlichkeiten ist nicht gestattet.
Zweiunddreißig (32)
(K) erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur gesicherten automatisierten Verarbeitung persönlicher Daten durch die Betreibergesellschaft.
Dreiunddreißig (33)
(K) bzw. mitgenommene Person(en) (bei Aufsichtspflicht) wünscht den Einsatz der Videoüberwachungssysteme um körperlichen und sonstigen Schaden möglichst verhindern zu können. Die Aufzeichnung der Daten sollte wenn möglich 48 Stunden nicht überschreiten.
Vierunddreißig (34)
(K) bzw. mitgenommene Person(en) (bei Aufsichtspflicht) stimmt der Verarbeitung und Aufzeichnung seiner Daten, einem üblichen Check in und Verwaltungsablauf inkl. Fotoabspeicherung, entsprechend einer Studioverwaltung, durch die Betreibergesellschaft bzw, von deren beauftragten Dritten (z. B. beauftragte Dienstleister) ausdrücklich zu.
Fünfunddreißig (35)
Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam, wenn die Betreibergesellschaft auf die Änderungen (K) hinweist, (K) die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist die Betreibergesellschaft berechtigt, den Vertrag, die Vereinbarung, das Abo unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.
Sechsunddreißig (36)
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages, der Vereinbarung sowie dessen übrigen Bestimmungen unberührt. 38. Gerichtsstand ist Wien. Bei Klagen gegen den Verbraucher, bzw. (K) gilt – hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder er ist im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§88, 89, 83 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; diese Regelungen sind insoweit zur Gänze oder zum Teil anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Siebenunddreißig (37)
Online-Anmeldungen/Kauf/Buchungen – wenn (K) innerhalb 14 Tage seine Online getätigten Vereinbarungen/Verträge/Abo’s/Produkterwerbungen widerruft, wird die Betreibergesellschaft Zahlungen, die die Betreibergesellschaft im Zuge der Online Bestellung erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Widerruf der Vertrags, der Vereinbarung, des Abo’s/Produktkaufs bei der Betreibergesellschaft eingegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt kann Online-Bestelltes und Gebuchtes nicht mehr genutzt werden. Für etwaige Rückzahlung verwendet die Betreibergesellschaft Zahlungsmittel, welche von (K) bei der ursprünglichen (Online)Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden seitens der Betreibergesellschaft wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wurden im Zuge der Online Vereinbarung, Verträge, Abo’s oder Produkte während der Widerrufsfrist genutzt, so hat (K) einen angemessenen Betrag zu zahlen, welcher anteilsmäßig verrechnet wird (bis zu dem Zeitpunkt des eingelangten Widerrufes).
Achtunddreißig (38)
(K) sind jene Personen, die aufgrund eines mit der Betreibergesellschaft abgeschlossenen Vertrages, einer Vereinbarung, eines Abo’s oder Produktkaufes zur selbständigen entgeltlichen Nutzung (möglicher Bonusse, Zugaben, etc.) des vertraglich Vereinbarten berechtigt sind. Bei einem Nutzungsvertrag von Fitnessgeräten mit/oder ohne Sauna sind zusätzliche Leistungen (Solarium, Getränke, etc.) nicht im vereinbarten (Tarif) Preis inkludiert. Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, die Öffnungszeiten zu ändern oder einzelne Standorte zu schließen bzw. zu verlegen. (K) hat keinen Anspruch auf einen (anteiligen) Rückersatz oder eine Minderung der vereinbarten Buchungs-/Kauf-/Abo Preise, wenn die Öffnungszeiten pro Woche um nicht mehr als 12 Stunden verkürzt werden oder nach einer Standortschließung oder Verlegung zwischen Wohnort (K) und dem nächstgelegenen Standort eines gleichwertigen (Angebot) Fitnessstudios weniger als 35 km Luftlinie liegen. Die Betreibergesellschaft schuldet (K) bei Fitnessvereinbarungen/Verträgen keinen Trainingserfolg. Für den Trainingserfolg oder sonstige Trainingsergebnisse ist (K) alleine verantwortlich. (K) hat sich vor dem erstmaligen Training durch eine von (K) beauftragte geeignete fachkundige Person/Institution (Personaltrainer, etc.) einschulen und seine körperliche Fitness und Eignung für das Training durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Die Betreibergesellschaft empfiehlt (K) auch während der Vertragslaufzeit regelmäßige ärztliche Untersuchungen vorzunehmen und durch von der Betreibergesellschaft empfohlene Trainer für das Training in Anspruch zu nehmen. (K) hat sich vor jedem Training über die Funktionsweise und die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Fitnessgeräts zu vergewissern. Bei Zweifel über die Funktionsweise und/oder die Funktionstüchtigkeit hat (K) die Betreibergesellschaft (Supportterminal am Standort (Räumlichkeiten Clubanlage), Telefon, E-Mail etc. zu kontaktieren. (K) ist selbst für die Ausführung des Trainings verantwortlich. Die Betreibergesellschaft empfiehlt die Verwendung einer geeigneten Trainingsausrüstung.
Neununddreißig (39)
Nutzung (K) und zusätzliche Sicherheitssysteme der Betreibergesellschaft – (K) verweist ausdrücklich bei Abschluss der Vereinbarung, des Verkaufsgeschäftes, des Abo Kaufes darauf, dass (K) keine Betreuung durch FitnessbetreuerInnen/Verkaufsberater/Innen/AufsichtsmitarbeiterInnen oder andere Erfüllungsgehilfen seitens der Betreibergesellschaft benötigt, dies um möglichst ohne Kontakt und ungestört die vereinbarte Leistung (z. B. Training an Geräten, Besuch von Saunakammer und weiteres aus dem Angebot der Betreibergesellschaft) nutzen zu können. (K) verweist darauf eine geeignete Mundschutzmaske in allgemeinen Räumlichkeiten (ausgenommen spezielle Bereiche wie Saunakammern usw.) tragen zu können, falls von ihm gewünscht oder seitens der Regierung/Institutionen angeordnet.
Überwachungskameras der Betreibergesellschaft – (K) ist spätestens bei Zutritt zu den Räumlichkeiten der Betreibergesellschaft klar – und es ist von ihm auch als von Vorteil gewertet, dass Überwachungskameras seitens der Betreibergesellschaft angebracht sind und in Betrieb sind. Falls (K) sich zu Zeiten ohne jegliche Personenbetreuung (der Betreibergesellschaft) in den Räumlichkeiten (der Betreibergesellschaft) befindet, ist (K) bewusst, dass er von Kameras überwacht wird (AUSGENOMMEN IMMER, ALSO KEINE KAMERAS – Nassbereiche, WC, Garderoben, Dusche, Sauna).
Überwachungskameras von speziellen Geräten (Öfen, Pumpanlagen) sind IMMER OHNE AUFZEICHNUNG. (K) bestätigt ausdrücklich, Überwachungen von z. B. Saunaöfen wie zuvor beschrieben als nicht störend und sinnvoll gerade bezüglich mehr an Sicherheit zu bewerten und sein volles Einverständnis dazu. Mögliche spezielle Überwachungskamera direkt auf den Saunaofen gerichtet zwecks zusätzlicher Sicherheit – (K) ist ebenso bekannt und bewusst, dass aus sicherheitstechnischen Gründen bestimmte Geräte (z. B. Saunaofen, Kassa, Abwasserabpumpanlage) bzw. deren direkter Aufstellbereich (nur das Gerät !) ebenso mit einem Kameraüberwachungssystem überwacht sein kann, auf solche Überwachungen wird IMMER SPEZIELL MIT AUSHANG VOR ORT EXTRA hingewiesen. Sicherheits-/Überwachungskamerabilder von z. B. nackten Personen in Nähe des Saunaofens sind selbstverständlich nicht möglich seitens der Betreibergesellschaft. SOLLTE KEIN EXTRA HINWEIS (AUSHANG IM BEREICH DER ÜBERWACHUNG) GEGEBEN SEIN, GIBT ES KEINE SOLCHE GERÄTEKONTROLLE (SPEZIELL SAUNAOFEN).
Supportterminal an der Rezeption – (K) kann auf den Supportterminal an der Rezeption (zwecks Support Kontaktaufnahme etc.) zugreifen. (K) und auch alle von ihm begleiteten Personen (z. B. bei Aufsichtspflicht), bestätigen ausdrücklich OHNE Betreuung die Angebote nutzen zu können. Sämtliche Schadensersatzforderungen von (K) bzw. seiner begleiteten/mitgenommen Personen/Dritten im Zusammenhang Nutzung des Angebotes ohne Betreuung durch FitnessbetreuerInnen/Verkaufsberater/Innen/AufsichtsmitarbeiterInnen oder andere Erfüllungsgehilfen seitens der Betreibergesellschaft – gerichtet gegen die Betreibergesellschaft (sowie beauftragten Partnerunternehmen) sind ausgeschlossen.
Nochmaliger Hinweis bezüglich Haftung Thema selbständige Nutzung (K) – (K) ist selbst für die Ausführung des Trainings-, bzw. der Nutzung der vereinbarten Leistung (mit der Betreibergesellschaft) verantwortlich. Die Betreibergesellschaft trifft keine Überwachungspflicht. Die Haftung für einen durch eine unsachgemäße Verwendung aller lt. Vereinbarung zur Verfügung gestellten Einrichtungen/Geräte/Artikel entstandenen Schaden (Verletzung, Sach- und Körperschäden) ist ausgeschlossen. Die Betreibergesellschaft hat eine der Unternehmung entsprechende Haftpflichtversicherung. Die Betreibergesellschaft übernimmt für von (K) mitgebrachte Wertsachen, Geld oder Kleidung keinerlei Verwahrungs- und Aufsichtspflichten. Die Betreibergesellschaft trifft bei von (K) verschuldetem Verlust und möglicher Falschnutzung der vereinbarten Leistung (z. B. falsche Bedienung von Trainingsgeräten) keine Haftung. Auf den Vorteil eigener zusätzlich von (K) abgeschlossener (Personen)Versicherungen – eigene Haushalts-/Haftpflichtversicherung oder andere Versicherungspakete wie z. B. Unfallversicherung, wird hingewiesen.
Überwachungskameras der Betreibergesellschaft – (K) ist spätestens bei Zutritt zu den Räumlichkeiten der Betreibergesellschaft klar – und es ist von ihm auch als von Vorteil gewertet, dass Überwachungskameras seitens der Betreibergesellschaft angebracht sind und in Betrieb sind. Falls (K) sich zu Zeiten ohne jegliche Personenbetreuung (der Betreibergesellschaft) in den Räumlichkeiten (der Betreibergesellschaft) befindet, ist (K) bewusst, dass er von Kameras überwacht wird (AUSGENOMMEN IMMER, ALSO KEINE KAMERAS – Nassbereiche, WC, Garderoben, Dusche, Sauna).
Überwachungskameras von speziellen Geräten (Öfen, Pumpanlagen) sind IMMER OHNE AUFZEICHNUNG. (K) bestätigt ausdrücklich, Überwachungen von z. B. Saunaöfen wie zuvor beschrieben als nicht störend und sinnvoll gerade bezüglich mehr an Sicherheit zu bewerten und sein volles Einverständnis dazu. Mögliche spezielle Überwachungskamera direkt auf den Saunaofen gerichtet zwecks zusätzlicher Sicherheit – (K) ist ebenso bekannt und bewusst, dass aus sicherheitstechnischen Gründen bestimmte Geräte (z. B. Saunaofen, Kassa, Abwasserabpumpanlage) bzw. deren direkter Aufstellbereich (nur das Gerät !) ebenso mit einem Kameraüberwachungssystem überwacht sein kann, auf solche Überwachungen wird IMMER SPEZIELL MIT AUSHANG VOR ORT EXTRA hingewiesen. Sicherheits-/Überwachungskamerabilder von z. B. nackten Personen in Nähe des Saunaofens sind selbstverständlich nicht möglich seitens der Betreibergesellschaft. SOLLTE KEIN EXTRA HINWEIS (AUSHANG IM BEREICH DER ÜBERWACHUNG) GEGEBEN SEIN, GIBT ES KEINE SOLCHE GERÄTEKONTROLLE (SPEZIELL SAUNAOFEN).
Supportterminal an der Rezeption – (K) kann auf den Supportterminal an der Rezeption (zwecks Support Kontaktaufnahme etc.) zugreifen. (K) und auch alle von ihm begleiteten Personen (z. B. bei Aufsichtspflicht), bestätigen ausdrücklich OHNE Betreuung die Angebote nutzen zu können. Sämtliche Schadensersatzforderungen von (K) bzw. seiner begleiteten/mitgenommen Personen/Dritten im Zusammenhang Nutzung des Angebotes ohne Betreuung durch FitnessbetreuerInnen/Verkaufsberater/Innen/AufsichtsmitarbeiterInnen oder andere Erfüllungsgehilfen seitens der Betreibergesellschaft – gerichtet gegen die Betreibergesellschaft (sowie beauftragten Partnerunternehmen) sind ausgeschlossen.
Nochmaliger Hinweis bezüglich Haftung Thema selbständige Nutzung (K) – (K) ist selbst für die Ausführung des Trainings-, bzw. der Nutzung der vereinbarten Leistung (mit der Betreibergesellschaft) verantwortlich. Die Betreibergesellschaft trifft keine Überwachungspflicht. Die Haftung für einen durch eine unsachgemäße Verwendung aller lt. Vereinbarung zur Verfügung gestellten Einrichtungen/Geräte/Artikel entstandenen Schaden (Verletzung, Sach- und Körperschäden) ist ausgeschlossen. Die Betreibergesellschaft hat eine der Unternehmung entsprechende Haftpflichtversicherung. Die Betreibergesellschaft übernimmt für von (K) mitgebrachte Wertsachen, Geld oder Kleidung keinerlei Verwahrungs- und Aufsichtspflichten. Die Betreibergesellschaft trifft bei von (K) verschuldetem Verlust und möglicher Falschnutzung der vereinbarten Leistung (z. B. falsche Bedienung von Trainingsgeräten) keine Haftung. Auf den Vorteil eigener zusätzlich von (K) abgeschlossener (Personen)Versicherungen – eigene Haushalts-/Haftpflichtversicherung oder andere Versicherungspakete wie z. B. Unfallversicherung, wird hingewiesen.
Vierzig (40)
Bei Vermittlungen/Verkäufen/Verträgen/Abos in Bezug auf Fitness, kann es in bestimmten Fällen zu einer Verrechnung von Servicegebühren für (K) kommen. Diese Verrechnung von Servicegebühren muss (K) bei Vertragsabschluss deutlich erkennbar gewesen sein. Sollte eine Servicegebühr (egal ob gesplittet oder im Ganzen) – (K) verrechnet werden, so wird dies die Betreibergesellschaft (Verkäufer, Anbieter, Vermittler) zur Kenntnisnahme und Bestätigung vorlegen. Versteckte Servicegebühren gibt es nicht. Grundsätzlich sind lt. aktuellen Angeboten Servicegebühren erst ab Verträgen/Vereinbarungen/Abos ab 6 Monaten der Fall. Ob Servicegebühren verrechnet bzw. vereinbart werden, hängt vom Angebot der Betreibergesellschaft ab.
Einundvierzig (41)
Die Betreibergesellschaft haftet nicht bei globalen Viren-, Bakterien-, Epidemie- und Pandemiebelastungen sowie Elementarereignissen. Die Betreibergesellschaft haftet in keiner Weise gegenüber (K), seiner Begleitung oder seiner Beauftragten in Bezug auf Viren, Bakterien, Epidemie und Pandemiebelastungen, Elementarereignisse. Ausnahme nur bei schwerer grober Fahrlässigkeit (absichtliche Missachtung staatlicher gesetzlicher Anordnungen/Gesetze) seitens der Betreibergesellschaft bzw. deren beauftragten Personen. Der Betreibergesellschaft und deren Beauftragte behalten sich das Recht vor, in bestimmten schweren eigenen Notsituationen auf kontrollierten nachvollziehbaren Selbstschutz, aus welchem keinerlei Schadensforderungen oder Wiedergutmachungsforderungen/Zahlungen seitens (K) entstehen kann.
Zweiundvierzig (42)
Die Betreibergesellschaft wird sich bei globalen Viren-, Bakterien-, Epidemie- und Pandemiebelastungen sowie Elementarereignissen den gesetzlichen Anordnungen bestmöglich nach verhalten. Sollten Lockdowns (Totalschließungen angeordnet von übergeordneten staatlichen Stellen) angeordnet werden, kommt es während dieser Zeiten zu keinen – oder nur teilweisen (aliquoten) Einzügen bzw. Verrechnungen. (K) bestätigt sein Einverständnis mit solchen aliquoten Verrechnungen bzw. Einzügen oder auch einem gänzlichen Ausfall von Einzügen bzw. Verrechnungen. Grundlaufzeiten, Vereinbarungen, Kündigungsverzichte werden um die Zeit der „Time Stopps verlängert. (K) bestätigt sein Wissen und Einverständnis mit Unterzeichnung des Grundvertrages zu solchen Verlängerungen. Aktivierungsgebühren werden einmalig verrechnet für die digitalisierte Anlegung der Mitgliedsdaten und die Einrichtung der Zutrittsmöglichkeit, weiters beinhaltet die Aktivierungsgebühr zusätzlich zu den Eintragungsarbeiten im Mitgliedskonto auch die die Möglichkeit für (K) auf ein Digitales 1. Trainingsprogramm (Erklärung Trainingsgeräte und auf Wunsch unverbindliches (digitales) Trainings- und Ernährungscoaching / Hinweise zur Eigenanamnese (K). Die Servicegebühr beinhaltet eine weitere Möglichkeit (alle 6 Monate) auf eine zusätzliche Digitale Trainings- oder Ernährungscoaching Erklärung. Weiters beinhaltet die Servicegebühr die Möglichkeit auf einen 1xigen Time Stopp nach den ersten 6 Monaten von einem Monat (Grundlaufzeit des Kündigungsverzichtes verlängert sich um einen solchen Time Stopp, für einen solchen Time Stopp sind Barablösen ausgeschlossen). Ein weiterer Time Stopp ist möglich nach dem 12. Monat, wieder für ein ganzes Monat (auch bei diesem Time Stopp sind Barablösen ausgeschlossen). Diese Time Stopps sind auch ohne z. B. Facharztbestätigung für Krankheiten, Unfälle möglich, ebenso ohne Schwangerschaft und ohne Militär- Zivildienst. AKTIVIERUNGSENTGELTE (GEBÜHREN) UND SERVICEGEBÜHREN SIND NICHT IN DEN MITGLIEDSCHAFTEN/ABOS/CLUBGEBÜHREN INKLUDIERT!